Seite 11 einbarung, welche eine geteilte Obhut vorsah, wurde Y___ nach Eingang der Strafanzeige gegen ihren Vater unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und diesem ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt, act. B 33/B1.5). Seitens der anzeigeerstattenden Mutter kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie mit Blick auf die strittige Ausgestaltung des Besuchsrechts für den Vater eigene Interessen verfolgt. Und der angezeigte Vater ist wohl kaum mit der Beschwerde seines Kindes gegen seine eigene Person einverstanden.