Hier ist die Interessenkollision nicht nur abstrakt, sondern ganz konkret, da die Eltern von Y___ eine sehr konfliktbeladene Beziehung haben: Im Strafverfahren sprach die Kindsmutter von tiefem Hass gegenüber dem Kindsvater (act. B 33/B2.1, S. 4) und die Betreuungsregelung ist nach gegenseitigen Gefährdungsmeldungen (act. B 33/A1.1, Beilage 4 zu act. B 33/B1.1) nach wie vor umstritten (entgegen der zunächst einvernehmlichen Ver-