Im Strafverfahren standen sich Y___ als Privatklägerin, vertreten durch RAin lic. iur. A___, und der Kindsvater S___ gegenüber. Bei sexuellen Handlungen gegenüber Kindern im Sinne von Art. 187 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt. Als Anzeigerin hat die Kindsmutter, M___, keine Parteistellung. Sie ist auch nicht Privatklägerin, da sie gemäss den Akten des Untersuchungsverfahrens keine Zivil- oder Strafklage im Sinne von Art. 118 StPO erhoben hat (act. B 33). Dies hätte sie bis zum Abschluss der Voruntersuchung tun müssen (Art. 118 Abs. 3 StPO). Erst RA lic. iur. T___ erhebt im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung im Namen von M_