Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Bei Interessenkollisionen entfallen von Gesetzes wegen alle Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB).