29 und 30 BV zu versagen. Es bestehe ein grundrechtlicher Anspruch auf das materielle Behandeln der Beschwerde und das Nichteintreten wegen fehlender Legitimation wäre demnach nichts anderes als eine verfassungs- und völkerrechtlich verbotene Rechtsverweigerung. Eine Interessenkollision liege lediglich zwischen S___ und Y___, nicht aber zwischen M___ und Y___ vor (act. B 30). Aufgrund der offensichtlichen Interessenkollision zwischen dem Kindsvater und Y___ sei die Prozessbeiständin A___ eingesetzt worden, damit die Kindesinteressen - zusätzlich und unabhängig von der Kindsmutter - sicher hinreichend vertreten würden.