1 EMRK geschützte Grundrecht, für sich und die eigenen minderjährigen Kinder zu prozessieren, könne weder durch den andern Elternteil noch durch irgendeine Behörde beschränkt werden (vgl. BGE 136 III 365). Die Eltern seien nämlich nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, umfassend für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Dazu gehöre, wenn nötig, auch das Einlegen von Rechtsmitteln. Soweit das neue Kindesschutzrecht oder die StPO versuchen sollten, dieses Grundrecht einzuschränken, sei ihm die Anwendung gestützt auf die Art. 8 i.v.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK und 13 i.V.m Art. 29 und 30 BV zu versagen.