Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin ergänzen (act. B 17), kraft ihrer elterlichen Sorge könnten Eltern stets für ihre Kinder prozessieren, selbst wenn sie nicht obhutsberechtigt seien und auch wenn die Kinder zudem über eine staatlicherseits eingesetzte Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB verfügten. Die Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB solle eine zusätzliche Stärkung der Kinderposition gewährleisten und nicht den Ausschluss des Kindesvertretungsrechts der Eltern.