Seite 7 worden sei, könne daran nichts ändern. Sowohl die Kinderanwältin als auch die Mutter könnten unabhängig voneinander Y___ betreffende Angelegenheiten je mit Beschwerde anfechten. Er sei gehörig bevollmächtigt; die Vollmacht dürfte sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befinden, weshalb deren Beizug beantragt werde. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin ergänzen (act.