_ nicht gestellt). Nach dem soeben Gesagten darf das beschliessende Gericht daher einzig die in der angefochtenen Verfügung behandelten Punkte überprüfen und eine Ausweitung der Beschwerde auf weitere Themen, wie zum Beispiel die Genugtuungsforderungen, ist nicht zulässig. Diese Ansprüche, welche erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestellt wurden (act. B 30), können somit nicht behandelt werden. 1.6 Speziell zu prüfen ist, ob M___ zur Einreichung einer Beschwerde für ihre Tochter Y___ befugt, d.h. legitimiert, ist.