Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2019 äussert sich sowohl im Dispositiv als auch in den Erwägungen einzig zum Strafverfahren gegen S___, zu den Entschädigungen an den Beschuldigten und die Privatklägerin sowie die Untersuchungskosten (act. B 2). Von Genugtuungsforderungen war im Verfahren Nr. U 18 516 hingegen nie die Rede (solche wurden auch von RA lic. iur. T___ nicht gestellt).