1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gemäss seinen Angaben (act. B 1, S. 2) am 26. März 2019 von der Prozessbeiständin von Y___ erhalten. Mit der Erhebung der Beschwerde am 1. April 2019 wurde die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt.