die Befugnis zustehe, einen anwaltlichen Vertreter für die Tochter einzusetzen. Eine Interessenkollision liege nicht vor, weil sowohl Y___ als auch ihre Mutter ein schützenswertes Interesse daran hätten, dass das Strafverfahren betreffend sexuellen Missbrauch von Y___ nicht eingestellt werde. c) Die KESB Toggenburg äusserte in der Eingabe vom 8. April 2019 die Meinung, die Kindsmutter sei nicht zur Beschwerde legitimiert und verwies auf die Einsetzung der Prozessbeiständin (act. B 6).