Der Begründung der Einstellungsverfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, insgesamt habe sich der Verdacht auf sexuelle Handlungen nicht erhärtet bzw. es lasse sich der Anzeigeverdacht nach den vorgenommenen Ermittlungen durch das vorliegende Beweisergebnis nicht bestätigen. Fehlende Beweisergebnisse würden damit eine andere Verfahrenserledigung verunmöglichen bzw. es erscheine beim vorliegenden Beweisergebnis bei einer Anklageerhebung ein Freispruch deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Das Verfahren sei deshalb mangels Nachweis einer strafbaren Handlung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit.