g) Im Rahmen des in der Folge eröffneten Strafverfahrens wurde in einem ersten Schritt die Aussagetüchtigkeit von Y___ gutachterlich abgeklärt. Dr. rer. nat. B___ vom KJPD St. Gallen kam im Gutachten vom 9. Juli 2018 zum Schluss, dass die damals 3 Jahre und 2 Monate alte Y___ aufgrund entwicklungspsychologischer Aspekte, namentlich der sprachlichen Entwicklung und der Entwicklung des Gedächtnisses nicht aussagetüchtig sei resp. keine für ein Strafverfahren zu verwendenden Aussagen machen könne. Parallel dazu erfolgten Abklärungen beim Hausarzt, Dr. med. K___, bezüglich der festgestellten Rötungen. Diese Ermittlungen ergaben, dass Y