a) Seit dem 1. Juni 2017 leben M___ und S___ getrennt (act. B. 18/2). b) Am 28. März 2018 kam zwischen den Eheleuten eine Vereinbarung zustande (act. B 18/2). Diese sieht im Wesentlichen vor, dass die gemeinsame Tochter Y___, geb. 22. April 2015, in der alternierenden elterlichen Obhut der Eltern lebt und der Wohnsitz sich bei der Mutter befindet (Ziffer 2). Dabei betreut die Mutter Y___ jeweils von Sonntag, 9:00 Uhr, bis Donnerstag, 9:00 Uhr, und der Vater jeweils von Donnerstag, 9:00 Uhr, bis Sonntag, 9:00 Uhr (Ziffer 3).