Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 29. Juni 2020 an: - X., Z., eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 19 1088), R, mit Empfangsschein Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin