Seite 10 Das Obergericht beschliesst: 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 17. Dezember 2019 betreffend amtliche Verteidigung von X. (Verfahren Nr. U 19 1088) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer X. auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.