In Würdigung sämtlicher Umstände gelangt das Obergericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung hat. Anzufügen ist, dass die amtliche Verteidigung einzig die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, und nicht allfällige Prozesskosten und Gebühren umfasst. 2.3 Aufgrund der vorstehenden Beurteilung ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel verfügt oder nicht (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). 2.4 Die Beschwerde ist aus den vorgenannten Gründen abzuweisen. Seite 9 3. Kosten