Dasselbe geht aus der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beschwerdeschrift hervor. Angesichts des rechtlich und tatsächlich nicht komplexen Falles ist dem Beschwerdeführer daher eine Verteidigung auch ohne juristisches Fachwissen möglich und zumutbar. Unter dem Aspekt der Waffengleichheit ist anzufügen, dass auch die Privatklägerin, nach jetzigem Verfahrensstand, nicht anwaltlich vertreten ist (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 36 zu Art. 132 StPO).