2.2.6 Gestützt auf die Strafanzeige der Vermieterin vom 16. August 2018 standen zu Beginn die Tatbestände des Einschleichdiebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), der Sachentziehung (Art. 141 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zur Diskussion. Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, geht es heute lediglich noch um die Tatbestände der Sachbeschädigung und Sachentziehung (act. B 2, Ziff. 1). Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).