Seite 6 teilen werden könnten. Somit sei von einer möglichen Freiheits- oder Geldstrafe von deutlich unter vier Monaten bzw. 120 Tagessätzen auszugehen. Darüber hinaus sei der Beschuldigte durchaus in der Lage, seine Interessen in diesem Verfahren selber zu vertreten. 2.2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO offensichtlich nicht erfüllt sind.