2.2 Wahrung der Interessen des Beschuldigten 2.2.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Staatsanwaltschaft begründe die Ablehnung damit, dass es sich um einen Bagatellfall handle und die Strafe maximal 4 Monate Haft bzw. maximal 120 Tagessätze betrage. Da er sich aus finanziellen Gründen keinen Rechtsbeistand leisten könne, er sei IV-Rentner, habe er die Vernehmung ohne amtliche Verteidigung über sich ergehen lassen müssen. Wäre ein Rechtsbeistand anwesend gewesen, wäre der Druck auf seine Gesundheit (Psyche) wesentlich geringer gewesen und seine Rechte gewahrt worden.