1.5 Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO). Soweit sich die Begehren gegen das in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung abgewiesene Gesuch um amtliche Verteidigung richten, sind diese zulässig. Nicht zulässig und daher nicht eingetreten werden kann hingegen auf das Begehren um Erstellung eines psychologischen Gutachtens. Dieser Punkt ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. 1.6 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.