Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Bei Verweigerung der amtlichen Verteidigung ist Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht möglich [Zwischenentscheid, nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG] (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 133 StPO).