Appenzell Ausserhoden ( unter Staatskalender/Alle Organisationen/Gerichtsbehörden/Obergericht/Abteilungen) ist ersichtlich, dass das Gesamtgericht strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung des Obergerichts zur Beurteilung zugewiesen hat. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die Ablehnung des Gesuches um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ist der Beschwerdeführer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. X. ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.