c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. Januar 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Fall an einer nächsten Sitzung der 2. Abteilung des Obergerichts aufgrund der Akten beraten werde (act. B 7). Da die dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Post zugestellte Verfügung vom 22. Januar 2020 von ihm nicht innert Frist bei der Post abgeholt wurde, gilt sie als am 31. Januar 2020 zugestellt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 mit A-Post erneut zugestellt (act. B 8).