Der Begründung kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft die X. vorgeworfenen Tatbestände als Bagatellen beurteilt und deshalb eine mögliche Freiheits- oder Geldstrafe von deutlich unter vier Monaten bzw. 120 Tagessätzen zu erwarten sei. Ob der Gesuchsteller als bedürftig gelten könne, könne vorerst offenbleiben. B. Prozessgeschichte a) Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2019, versandt am 18. Dezember 2019, reichte X. am 20. Dezember 2019 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht ein mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. B 1).