b) X. wurde zu den Vorwürfen seiner ehemaligen Vermieterin am 30. August 2019 durch die Kantonspolizei als Beschuldigter einvernommen (act. B 6/4). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten am 26. November 2019 mit, dass vorgesehen sei, das wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Sachentziehung geführte Verfahren U 19 1088 mittels Strafbefehl abzuschliessen (act. B 6/5). c) Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 erklärte sich X. mit dem Abschluss des Strafverfahrens mittels Strafbefehl nicht einverstanden und beantragte die “unentgeltliche Rechtspflege und Übernahme der Prozesskosten“ (act. B 6/6/1).