Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Zirkular-Beschluss vom 29. Juni 2020 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, R. Kläger, M. Müller, P. Louis Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 19 14 Beschwerdeführer X. Beschuldigter Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: Staatsanwalt Gegenstand amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 19 1088 vom 17. Dezember 2019 Anträge a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 17. Dezember 2019 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung und die Übernahme von anfallenden Prozesskosten und Gebühren sei gutzuheissen. b) der Staatsanwaltschaft: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. Übersicht a) X. bewohnte an der H.-strasse, R., F-hotel, das Zimmer Nr. 44 bis zu der am 12. August 2019 erfolgten Räumung durch die Polizei. L., Verwaltungsratspräsident der Vermieterin P. AG, R., erstattete am 16. August 2019 beim Regionalposten R. gegen seinen ehemaligen Mieter Strafanzeige. Die P. AG beschuldigt X., vor dessen Auszug im gemieteten Zimmer Sachschaden im Wert von ca. CHF 2‘000.00 angerichtet sowie diverse Wäschestücke und den Zimmerschlüssel entwendet zu haben (act. B 6/1-3). b) X. wurde zu den Vorwürfen seiner ehemaligen Vermieterin am 30. August 2019 durch die Kantonspolizei als Beschuldigter einvernommen (act. B 6/4). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten am 26. November 2019 mit, dass vorgesehen sei, das wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Sachentziehung geführte Verfahren U 19 1088 mittels Strafbefehl abzuschliessen (act. B 6/5). c) Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 erklärte sich X. mit dem Abschluss des Strafverfahrens mittels Strafbefehl nicht einverstanden und beantragte die “unentgeltliche Rechtspflege und Übernahme der Prozesskosten“ (act. B 6/6/1). Seite 2 d) Das vom Gesuchsteller ausgefüllte Formular „Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um amtliche Verteidigung“ ging am 17. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein. Darin bezeichnete X. als gewünschten Verteidiger RA MLaw W., St. Gallen (act. B 6/6/4/1; B 6/3). e) Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wies der leitende Staatsanwalt das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (act. B 2). Der Begründung kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft die X. vorgeworfenen Tatbestände als Bagatellen beurteilt und deshalb eine mögliche Freiheits- oder Geldstrafe von deutlich unter vier Monaten bzw. 120 Tagessätzen zu erwarten sei. Ob der Gesuchsteller als bedürftig gelten könne, könne vorerst offenbleiben. B. Prozessgeschichte a) Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2019, versandt am 18. Dezember 2019, reichte X. am 20. Dezember 2019 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht ein mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. B 1). b) Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Januar 2020, unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, auf eine Stellungnahme und stellte die eingangs erwähnten Anträge (act. B 5). c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. Januar 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Fall an einer nächsten Sitzung der 2. Abteilung des Obergerichts aufgrund der Akten beraten werde (act. B 7). Da die dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Post zugestellte Verfügung vom 22. Januar 2020 von ihm nicht innert Frist bei der Post abge- holt wurde, gilt sie als am 31. Januar 2020 zugestellt. Die Verfügung wurde dem Be- schwerdeführer am 4. Februar 2020 mit A-Post erneut zugestellt (act. B 8). Seite 3 Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen einzugehen. d) Der vorliegende Beschluss wurde auf dem Zirkularweg gefasst (Art. 52 Abs. 1 Justizge- setz, JG, bGS 145.31, sowie Art. 2 der kantonalen Verordnung über COVID-19-Mass- nahmen: Gerichte, bGS 113.2). Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach Art. 26 JG ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Oberge- richts bzw. ein Kollegialgericht. Aus dem Staatskalender Appenzell Ausserhoden ( unter Staatskalender/Alle Organisationen/Gerichtsbehörden/Ober- gericht/Abteilungen) ist ersichtlich, dass das Gesamtgericht strafrechtliche Beschwerde- fälle der 2. Abteilung des Obergerichts zur Beurteilung zugewiesen hat. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die Ablehnung des Gesuches um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ist der Beschwer- deführer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. X. ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Be- schwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Bestellung der amtlichen Verteidigung stellt eine solche Verfahrenshandlung dar [Art. 133 und 134 StPO] (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 S. 2252 zu Art. 393 StPO; PATRICK Seite 4 GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 S. 2946 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.4 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbe- hauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Bei Ver- weigerung der amtlichen Verteidigung ist Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht mög- lich [Zwischenentscheid, nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG] (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 133 StPO). 1.5 Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO). Soweit sich die Begehren gegen das in Ziff. 1 der angefochtenen Verfü- gung abgewiesene Gesuch um amtliche Verteidigung richten, sind diese zulässig. Nicht zulässig und daher nicht eingetreten werden kann hingegen auf das Begehren um Erstel- lung eines psychologischen Gutachtens. Dieser Punkt ist nicht Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung. 1.6 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Seite 5 2. Anspruch auf amtliche Verteidigung 2.1 Gesetzliche Grundlage Die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung sind in Art. 132 StPO aufgeführt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: a. bei notwendiger Verteidigung: 1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, 2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. 3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Mona- ten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. 2.2 Wahrung der Interessen des Beschuldigten 2.2.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Staatsanwaltschaft begründe die Ab- lehnung damit, dass es sich um einen Bagatellfall handle und die Strafe maximal 4 Mo- nate Haft bzw. maximal 120 Tagessätze betrage. Da er sich aus finanziellen Gründen keinen Rechtsbeistand leisten könne, er sei IV-Rentner, habe er die Vernehmung ohne amtliche Verteidigung über sich ergehen lassen müssen. Wäre ein Rechtsbeistand anwe- send gewesen, wäre der Druck auf seine Gesundheit (Psyche) wesentlich geringer gewe- sen und seine Rechte gewahrt worden. Zudem hätte vor der Vernehmung ein psychologi- sches Gutachten erstellt werden müssen zur Schuldfähigkeit bzw. dazu, ob ihm ein sol- ches Verfahren gesundheitlich hätte zugemutet werden dürfen. Aus gesundheitlichen Gründen beziehe er seit Juli 2018 eine IV-Rente wegen psychischer Probleme. Er sei nicht in der Lage, seine Interessen selber zu vertreten, nur weil er Briefe verfassen könne. Ihm fehle das rechtliche Fachwissen. Deshalb sei auch in sogenannten Bagatellfällen eine amtliche Verteidigung notwendig. Er beantrage daher die amtliche Verteidigung, die Er- stellung eines psychologischen Gutachtens sowie die Übernahme von anfallenden Pro- zesskosten und Gebühren. 2.2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, im Verlaufe der bisherigen Ermittlungen habe sich gezeigt, dass die Tatvorwürfe als Bagatellen beur- Seite 6 teilen werden könnten. Somit sei von einer möglichen Freiheits- oder Geldstrafe von deut- lich unter vier Monaten bzw. 120 Tagessätzen auszugehen. Darüber hinaus sei der Be- schuldigte durchaus in der Lage, seine Interessen in diesem Verfahren selber zu vertre- ten. 2.2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO offensichtlich nicht erfüllt sind. 2.2.4 Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweili- gen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Die Verfahrensleitung liegt im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft (Art. 16 Abs. 2 und Art. 61 lit. a StPO). 2.2.5 Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht im Sinn von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO liegen etwa vor, wenn der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstrit- ten ist und dazu diverse Zeugen usw. einvernommen sowie Gutachten eingeholt werden müssen usw. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder im konkreten Fall Anlass zu Zweifeln gibt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 10-12 zu Art. 132 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles gewachsen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bildung, seinen Sprachkenntnissen und seiner Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweis). Wie sich aus dem in Art. 132 Abs. 2 StPO enthaltenen Wort „namentlich“ ergibt, kann die Verteidigung auch geboten sein, wenn ein Bagatellfall vorliegt oder der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_93/2019 vom 14. Mai 2019, in: SJZ 115/2019 S. 543). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung, ob ein Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, sind nach der Rechtspre- chung die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Je schwerer der Eingriff in die Inte- ressen des Beschuldigten wiegt, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächli- chen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Um- Seite 7 stände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.3). Bei Abs. 3 von Art. 132 StPO fällt auf, dass die Bestimmung von der zu „erwartenden“ und nicht von der „drohenden“ Strafe spricht. Damit wird unterstrichen, dass auf die im kon- kreten Fall angesichts der Umstände wahrscheinliche Sanktion, naheliegenderweise ba- sierend primär auf entsprechenden Vorstellungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Ge- richts, abzustellen ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 14 zu Art. 132 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 132 StPO). 2.2.6 Gestützt auf die Strafanzeige der Vermieterin vom 16. August 2018 standen zu Beginn die Tatbestände des Einschleichdiebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädi- gung (Art. 144 StGB), der Sachentziehung (Art. 141 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zur Diskussion. Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, geht es heute lediglich noch um die Tatbestände der Sachbeschädigung und Sach- entziehung (act. B 2, Ziff. 1). Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Die Staatsanwaltschaft geht als Grundlage für die Beurteilung der amtlichen Verteidigung somit von den vorgenannten beiden Antragsdelikten aus, bezeichnet diese als Bagatell- fälle und geht davon aus, dass im Falle eines Schuldspruchs die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegte Strafgrenze deutlich unterschritten werde. Das Obergericht sieht bezüglich der rechtlichen Beurteilung des Falles, d.h. der Subsumption des Sachverhaltes unter die einschlägigen Bestimmungen, keine besonde- ren Schwierigkeiten. Es stellen sich nach dem jetzigen Aktenstand keine komplizierten Rechtsfragen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Vor- Seite 8 strafen (vgl. act. B 6/P1 Dossier persönliche Akten) einschlägige Erfahrungen mit Straf- verfahren hat und daher mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut ist. In tatsächlicher Hinsicht, konkret bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes, ergibt sich aus den Akten, dass sich dieser relativ einfach darstellt. Da aber der Be- schwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte vehement bestreitet, steht Aussage gegen Aussage und folglich werden die vorhandenen Beweise und Indizien zu würdigen sein. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gut 40-jährigen schweizerischer Staatsangehörigkeit, der seit Juli 2018 eine IV-Rente bezieht. Aus dem von ihm an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 2019 wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über gute bis sehr gute Sprachkenntnisse und eine differenzierte Ausdrucksweise verfügt sowie auch inhaltlich in der Lage ist, sich gegen die Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Dasselbe geht aus der im vorliegenden Verfahren eingereichten Be- schwerdeschrift hervor. Angesichts des rechtlich und tatsächlich nicht komplexen Falles ist dem Beschwerdeführer daher eine Verteidigung auch ohne juristisches Fachwissen möglich und zumutbar. Unter dem Aspekt der Waffengleichheit ist anzufügen, dass auch die Privatklägerin, nach jetzigem Verfahrensstand, nicht anwaltlich vertreten ist (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 36 zu Art. 132 StPO). In Würdigung sämtlicher Umstände gelangt das Obergericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung hat. Anzufügen ist, dass die amtliche Verteidigung einzig die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, und nicht allfällige Prozesskosten und Gebühren umfasst. 2.3 Aufgrund der vorstehenden Beurteilung ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel verfügt oder nicht (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). 2.4 Die Beschwerde ist aus den vorgenannten Gründen abzuweisen. Seite 9 3. Kosten 3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Beschwerdeverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und der Beschwer- deführer somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 500.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenord- nung, bGS 233.3), aufzuerlegen 3.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Im Übrigen fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag. Seite 10 Das Obergericht beschliesst: 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 17. Dezember 2019 betreffend amtliche Verteidigung von X. (Verfahren Nr. U 19 1088) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer X. auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 29. Juni 2020 an: - X., Z., eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 19 1088), R, mit Empfangsschein Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde beim Bundesgericht ist dieses mit Urteil vom 7. August 2020 nicht eingetreten (1B_400/2020) Seite 11