3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘143.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.