Seite 13 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2019 in Sachen Staat gegen P___ (Verfahren Nr. U 19 130 / TBU) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit von CHF 800.00 wird an die Gebühr angerechnet.