B 17) erscheint als angemessen: Darin wird ein Aufwand von 5.17 Stunden aufgeführt und mit dem gesetzlich vorgesehenen Stundenansatz von CHF 200.00 verrechnet. Dies ergibt einen Betrag von CHF 1‘034.00. Zuzüglich Barauslagen in Höhe von CHF 28.00 und der auf das Zwischentotal erhobenen Mehrwertsteuer von 7,7 % bzw. CHF 81.75, resultiert eine Entschädigung für RA F___ von total CHF 1‘143.75. In dieser Höhe ist der Beschwerdegegner und Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.