b StPO eingestellt. Selbiges gilt im Ergebnis darüber hinaus bereits deshalb, weil von einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der körperlichen Auseinandersetzung und der Labrumläsion auszugehen ist, weshalb die Einstellung alternativ auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO rechtmässig war. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 3 Kosten und Entschädigung