2.2.6 Selbst wenn also die Ergreifung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner in Verbindung mit dem anschliessenden Abwendemanöver für die Verursachung der Labrumläsion ursächlich gewesen wäre, was aufgrund der auseinandergehenden Aussagen (vgl. act. B 8/1.1 und B 3 S. 3) gerade nicht erstellt ist, fehlt es im Hinblick auf die Erfolgsverwirklichung beim Beschwerdegegner somit am hierfür notwendigen Vorsatz respektive an der Überschreitung des höchstzulässigen Risikos.