Auch kann darin keine gefährliche, sozialinadäquate Handlung erblickt werden (vgl. hierzu DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 341). In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass die Ausübung von mit gewissen Risiken für fremde Rechtsgüter behafteten Tätigkeiten nicht per se pflichtwidrig ist, solange dabei im Rahmen des Zumutbaren wie auch der Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden jede unnötige Erhöhung der Gefahr vermieden bzw. das höchstzulässige Risiko nicht überschritten wird (vgl. BGE 116 IV 306 E. 1.a; 122 IV 145 E. 3; 126 IV 13 E. 7.a.bb).