2013, S. 116 f.). Würde man dem Beschwerdegegner unterstellen, er hätte antizipieren müssen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Ergreifung am Arm von ihm abwenden und sich diesen dabei wie behauptet schmerzhaft verrenken würde, müsste man ihm wohl fundierte anatomische Kenntnisse attestieren. Mit anderem Worten erscheint der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges nicht mehr als Verwirklichung des aus dieser Handlung typischerweise hervorgehenden Risikos. Zudem fehlt es dem Beschwerdegegner in jedem Fall an der nötigen Tatmacht.