Seite 10 Zudem hat der Täter den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges durch sein Handeln bewirken zu wollen. Dies setzt voraus, dass er sich die Möglichkeit zuschreibt, ihn herbeizuführen (sog. Tatmacht). Es genügt nicht, wenn der Täter darauf setzt, der Erfolg werde durch ausserhalb seines Einflussbereiches liegende Faktoren verursacht (zum Ganzen: DONATSCH/TAG, Strafrecht I - Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 116 f.).