2.2.4 Der zentrale Ausschlussgrund für eine Anklage des Beschuldigten liegt in diesem Fall jedoch auf der Seite des subjektiven Tatbestandes: Allgemein muss der Täter zumindest im Sinne der Möglichkeitsvorstellung davon ausgehen, dass seine Handlung zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges führt. Der Täter muss also den typischen Kausalverlauf bzw. die aus einer Handlung regelmässig hervorgehenden Risiken abschätzen können.