B 2/4, S. 1). Es muss deshalb bezweifelt werden, dass die physische Einwirkung beim Festhalten und dem darauf folgenden Abwenden des Beschwerdeführers tatsächlich derart ausgeprägt war, um dadurch eine Labrumläsion bewirken zu können, hätte der dadurch verursachte Schmerz den Beschwerdeführer evidentermassen doch eher lähmen und einen unmittelbar darauf folgender Rückschlag verunmöglichen müssen.