B 8/3.3, Frage 10). Hier stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer unmittelbar nach diesem Schmerz mit der anderen Körperseite noch einen Faustschlag hätte ausführen können, der anscheinend so heftig war, dass er beim Beschwerdeführer zu einer Fraktur des Mittelhandknochens führte (act. B 2/4, S. 1).