B 8/1.5, S. 2). Mit „alt“ kann dabei in beiden Fällen nur der Zustand der Schulter vor der Schulterverrenkung am 29. Juli 2018 gemeint sein, da zwischen der radiologischen Abklärung und der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner bloss ein paar Tage vergingen. Nach dem Ausgeführten ist die Ansicht der Staatsanwaltschaft, es bestünde aller Wahrscheinlichkeit nach kein Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verletzung und dem inkriminierten Tathergang (act. B 7, S. 1 f.), somit vertretbar: