vgl. auch act. B 11/3). Bereits diese grundsätzliche Beschreibung des Beschwerdebildes mit seinen Ursachen lässt Zweifel aufkommen, ob eine derartige Verletzung mittels eines einzigen Handgriffs verursacht werden konnte, müsste dieser von seiner Intensität her doch derart stark ins Hautgewebe eingedrungen sein, dass noch hinreichend Kraft vorhanden war, um zumindest den Gelenkknorpel zu schädigen. Die vorgenannten, üblichen Ursprünge einer solchen Schädigung weisen sodann eher auf eine Verursachung durch Abnutzung respektive Erkrankung des Knorpels bzw. des Knochens hin;