2.2.1 Nach dem Ausgeführten muss geklärt werden, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht auf eine Fortführung des Verfahrens verzichtete, weil eine an sich mögliche Tätlichkeit (Art. 126 StGB) bzw. eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erstellt werden konnte. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, einerseits könne nicht mehr nachgewiesen werden, welche spezifische Handlung zur Verletzung geführt habe und andererseits sei es auch möglich, dass die SLAP-Läsion durch den Faustschlag entstanden sei (act. B 3, S. 3).