2.1.6 Laut lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO kann die Einstellung auch dann verfügt werden, wenn das inkriminierte Verhalten - selbst wenn es nachgewiesen wäre - nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 19 zu Art. 319 StPO). Seite 8 2.2 Begehung einer Tätlichkeit bzw. einer einfachen Körperverletzung durch den Griff an den linken Oberarm