2.1.5 Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht (gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz in dubio pro reo nicht.