Seite 7 2.1.3 Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, der Beschwerdeführer habe keinen Strafantrag für eine einfache Körperverletzung gestellt (act. B 10/S. 9). Grundsätzlich muss der Strafantragssteller den Sachverhalt in seinen Grundzügen umschreiben; eine rechtliche Würdigung wird nicht verlangt. Ergibt sich diesfalls aus der Sachverhaltswürdigung aber eine falsche bzw. unvollständige, rechtliche Subsumtion, kann diese in der Regel nicht zum Nachteil des Strafantragstellers führen. Im Zweifel ist von der Gültigkeit des Strafantrags auszugehen