Schon das Fehlen eines solchen Kausalzusammenhangs reicht für die Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung aus (siehe hierzu sogleich unter E. 2.3). Auf die Durchführung der beantragten Einvernahmen durfte die Staatsanwaltschaft somit verzichten. 2. Materielles 2.1. Allgemeines