Seite 6 hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass andere Überlegungen zur Einstellungsverfügung führten; primär der fehlende bzw. nicht rekonstruierbare Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Tätlichkeitshandlung und der angegebenen Verletzung des Beschwerdeführers (act. B 2/2, S. 3). Schon das Fehlen eines solchen Kausalzusammenhangs reicht für die Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung aus (siehe hierzu sogleich unter E. 2.3).