2014, Rz. 6 zu Art. 139 StPO). In casu war nicht zu erwarten, dass erneute Aussagen der Anwesenden eine bessere Sachverhaltskenntnis gebracht hätten, als die bereits vorliegenden, unmittelbar nach dem Vorfall vom 29. Juli 2018 gemachten Angaben. Inwiefern eine erneute Befragung der angegebenen Personen dennoch zweckmässig sein könnte, bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor (vgl. act. B 8/6.3, S. 3 sowie act. B 1, S. 7).