Dem Anspruch auf Beweisabnahme respektive auf Teilnahme an der Beweiserhebung steht jedoch entgegen, dass sowohl die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO) wie auch das Gericht (Art. 139 Abs. 2 StPO) Beweisanträge im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung a priori ablehnen können, wenn mit ihnen Tatsachen bewiesen werden sollen, die bereits rechtsgenügend erstellt sind (BGE 124 I 274 E. 5; FRANZ RIKLIN, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Rz. 6 zu Art. 139 StPO).